Gibt es einen Unterschied, rechtlich gesehen zwischen einer Person mit pflegerischer Ausbildung und einer Person ohne entsprechende Schulung - Hier kann man primär mit Ja und Nein antworten, wir dürfen dies hier im folgenden erklären.
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." (323c StGB)
Garantenstellung
Mitarbeiter in Pflegeheimen obliegt auch durch den geschlossenen Pflegevertrag eine Garantenstellung. So müssen die Mitarbeiter solcher Einrichtungen vorbeugend dafür sorgen, dass eventuell eintretende Gefahren abgewendet werden.
- Medikamentengabe, bei Dementen Menschen zur Abwendung gesundheitlichem Schaden
- Kontaktieren des Arztes, zur Klärung medizinischer Fragen
- Dokumentation der Maßnahmen
MDK - Medizinischer Dienst der Krankenkasse
Gemäß Vorgaben des MDK müssen alle Mitarbeiter mit pflegerischer und / oder betreuender Tätigkeit eine Schulung in Notfallsituationen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre absolvieren. Hierbei ist es wichtig, dass die notfallmedizinischen Grundlagen erklärt werden, die Aussage muss selbstverständlich rechtlich und medizinisch gültig sein.
Die Themen können hierbei variieren, der Schwerpunkt liegt jedoch im Bereich Notfall.
Diese Schulung mit einer Dauer von ca. 3 Stunden wird nicht von der BGW bezahlt, das Unternehmen muss diese Kosten eigenständig übernehmen.
Sie haben Fragen zur MDK Schulung, gerne schreiben Sie eine Nachricht.
Es bleibt also zu sagen, dass Personen, welche eine Ausbildung im Pflegebereich absolviert haben, im Grunde keine andere Stellung haben als jeder Mensch, doch dass diese natürlich während Ihrer Tätigkeit einmal mehr als einmal zu wenig einen Arzt oder Rettungsdienst anrufen müssen.